Die Steuerlichen Folgen Von �8A Kstg Bei Darlehensgew�Hrung Durch Nahe Stehende Personen
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Nach der Ausdehnung der Regelung des § 8a KStG auf das Inland durch das sog. Korb II-Gesetz im Dezember 20031 wurde eine bislang nur in Sonderfällen relevante Vorschrift zu einer zentralen Vorschrift in der deutschen Unternehmensbesteuerung. § 8a KStG regelt, dass Vergütungen für eine nicht nur kurzfristige Überlassung von Fremdkapital, das ein wesentlich beteiligter Anteilseigner, ein rückgriffsgesicherter Dritter oder eine nahe stehende Person einer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder einer ihr nachgeordneten Personengesellschaft überlässt, bei Überschreiten der Freigrenze i.H.v. 250.000 ? in eine vGA umqualifiziert werden, wenn - eine gewinn- oder umsatzabhängige Vergütung vereinbart ist oder - eine nicht gewinn- und umsatzabhängige Vergütung vereinbart ist, jedoch der safe haven von 1,5:1 überschritten worden ist, eine Exkulpation durch Drittvergleich nicht gelingt und keine Mittelaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte vorliegt. Ziel dieser Arbeit ist es, mit der Darlehensgewährung durch nahe stehende Personen einen Aspekt dieser umfassenden Vorschrift näher zu beleuchten. Dabei ist zunächst die Frage zu klären, wer gemäß § 8a KStG als nahe stehende Person gilt. Im Anschluss daran werden die Rechtsfolgen der beiden Hauptanwendungsfälle der Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften durch nahe stehende Personen dargestellt. Hier wird zunächst auf die in der Literatur kontrovers diskutierte steuerliche Behandlung einer Fremdfinanzierung durch Schwestergesellschaften eingegangen, die den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet. Anschließend werden die Rechtsfolgen einer Fremdkapitalüberlassung in gerader Linie, d.h. Muttergesellschaft - Tochtergesellschaft - Enkelgesellschaft kurz aufgezeigt. Aufgrund des begrenzten Umfangs…
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